Turn- und Sportverein Marktl 1923 e.V.

Vereinssatzung

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§ 1   Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Marktl 1923 e.V., Marktl“, abgekürzt „TSV Marktl“.

2) Er hat seinen Sitz in Marktl am Inn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2   Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Die Rechnungsprüfung wird nach Abschluß des Geschäftsjahres von den zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern vorgenommen.

3) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird bei der Mitgliederversammlung von einem Kassenprüfer vorgetragen und ist im Jahresabschluß des Kassiers schriftlich niedergelegt.

 

§ 3   Rechtsformen, Vereinszweck

1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und seiner Verbände und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

2) Der TSV Markt ist politisch und konfessionell neutral.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

4) Der Verein haftet nicht für Unfälle seiner Mitglieder bei Sportveranstaltungen. Die Vereinsmitglieder sind über den Landessportverband versichert.

 

5) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend auf dem Gebiete des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Instandhaltung der vereinseigenen Sportanlagen und eines Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
  • Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen und Kursen
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern
  • Schulung der Führungskräfte des Vereins

6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

7) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

8) Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2) Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder.

3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann keinem anderen übertragen werden.

4) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

5) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

6) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.

7) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht und die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

9) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

  • in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, oder sich grober Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins schuldig macht.
  • innerhalb eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
  • dem Verein Schaden zugefügt hat, z.B. durch unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
  • Anordnungen der Vereinsorgane in grober Weise mißachtet

10)Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und teilt diese dem Mitglied schriftlich mit. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuß endgültig mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsausschußmitglieder. Dem betroffenen Mitglied sowie der betroffenen Abteilung ist vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

 

§ 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an den im Verein angebotenen Sportarten teilzunehmen.

2) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Ausnahmen siehe Jugendordnung)

3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Vereinsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und bei der Benützung von Sporteinrichtungen und Sportgeräten den Anordnungen von Vorstand, Abteilungs- und Übungsleitern Folge zu leisten.

4) Jedes Mitglied ist zur fristgerechten Zahlung der festgesetzten Vereinsbeiträge verpflichtet.

 

§ 6   Vereinsorgane

1) Die Vereinsorgane sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuß

 

§ 7   Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag des Vorstands, oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

4) Die Einberufung der Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Bekanntgabe in der lokalen Tageszeitung und durch Aushang im Vereinsschaukasten mit Angabe der Tagesordnung, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

5) Die Mitgliedsversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts
  • Bildung eines Wahlausschusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Wahl der zwei Kassenprüfer
  • Beschluß über Änderung der Satzung
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschluß über Vereinsordnungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorständen
  • Beschlußfassung über eingereichte Anträge
  • Beschlußfassung über Auflösung des Vereins

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen und per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muß diesem stattgegeben werden.

7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet

8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8   Der Gesamtvorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden,
  • zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden,
  • dem Kassier,
  • dem Schriftführer und
  • dem Jugendleiter.

Die Ämter Kassier, Schriftführer und Jugendleiter können doppelt besetzt werden

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch die beiden 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Umfang der Vertretungsmachtdes Vorstandes iSv § 26 BGB wird mir Wirkung gegen Dritte beschränkt, daß für Geschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 1000 Euro er der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes durch Beschluß bedarf. Im Innenverhältnis gilt, daß die 2. Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des 1.Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

3) Der Gesamtvorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

4) Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 30 Tagen für den Rest der Amtsperiode ein neues Gesamtvorstandsmitglied hinzuzuwählen.

6) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 5 Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

7) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und nach außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

8) Der Gesamtvorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9   Der Vereinsausschuß

1) Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Gesamtvorstandes
  • den Abteilungsleitern oder dem jeweiligen Vertreter
  • dem Jugendbeiratsvorsitzenden

2) Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3) Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu einer Gesamtvorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

4) Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Für Beschlüsse des Vereinsausschusses reicht eine einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsausschussmitglieder.

5) Die Aufgaben des Vereinsausschusses bestehen in der Mitwirkung der Führung der Geschäfte und der Verwaltung des Vereins und ergeben sich aus der Satzung und der Geschäftsordnung.

6) Dem Vereinsausschuß obliegt es, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen zu machen.

 

§ 10   Abteilungen des Vereins

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet oder wieder aufgelöst werden. Es bedarf hierzu jeweils der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder des Vereinsausschusses.

2) Alle Abteilungen sind rechtlich unselbständig und können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.

3) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

5) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so bleibt sämtliches Vermögen im Verein.

6) Die Abteilungen sind nach Genehmigung durch den Vorstand im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Höhe solcher zusätzlichen Beiträge ist durch die jeweilige Abteilungsversammlung festzulegen und vom Gesamtvorstand zu genehmigen.

7) Die Mitglieder jeder Abteilung wählen für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter. In eigenem Ermessen können weitere Mitglieder der Abteilungsleitung gewählt werden.

8) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die vom Abteilungsleiter einzuberufen ist, von diesem geleitet wird und über die ein Protokoll zu erstellen ist, das an den Vorstand weiterzuleiten ist. Soweit anwendbar gelten die Regelungen des §7 (Mitgliederversammlung).

9) Der Abteilungsleiter ist für den Sportbetrieb seiner Abteilung verantwortlich und vertritt die Abteilung im aktiven Sportbetrieb nach außen.

10)Die Abteilungen dürfen eine eigene Kasse führen, die dem Vorstand offengelegt werden muß. Über die Zuteilung von Mitteln an die Abteilung entscheidet der Vorstand. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Abteilungsleiter in Eigenverantwortung. Er ist dem Vorstand jederzeit rechenschaftspflichig.

11)Der Abteilungsleiter erstellt für die ordentliche Mitgliederversammlung einen Bericht über die Arbeit seiner Abteilung.

12)Jeder Abteilungsleiter ist für die Ausbildung und Arbeit seiner Übungsleiter verantwortlich.

 

§ 11   Vereinsordnungen

1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe ( z.B. Jugendordnung, Ehrenordnung, Rechtsordnung, Finanzordnung, Abteilungsordnungen, u.a.). Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.

2) Vereinsordnungen werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung erlassen, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

 

§ 12   Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 9 Zehntel erforderlich. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

2) Das nach Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen ist der Marktgemeinde Marktl zu übergeben. Diese verwaltet das Vermögen für die Dauer von 5 Jahren treuhänderisch und übergibt es an einen in dieser Zeit neugegründeten Turn- und Sportverein, falls dieser als gemeinnützig anerkannt ist Ist im Verlauf dieser 5 Jahre keine Neugründung erfolgt, hat die Marktgemeinde Marktl das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 14   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.6.1999 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Marktl, den ....11.6.1999.....................

für den Vorstand des Turn- und Sportverein Marktl 1923 e.V.

1. Vorstand gez. Roland Stadler

2. Vorstand